Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.    Geltungsbereich und Begriffe

1.1  Diese Allgemeinen Verkaufs- und Liefer­bedingungen (im Folgenden "AVB") sind auf alle Vertragsverhältnisse der TRAPA Böden GmbH (im Folgenden „TRAPA“) mit dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung (im Folgenden „Kunden“) anzuwenden. Der Kunde unterwirft sich mit Annahme der Auftragsbestätigung oder der Lieferung ihrer Geltung. Steht TRAPA mit dem Kunden in längerer Geschäftsverbindung oder erteilt der Kunde Folgeaufträge, so gelten die AVB auch dann, wenn auf ihre Geltung weder bei der Auftragsbestätigung noch bei der Lieferung hingewiesen wird.

1.2  Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob TRAPA sie kannte oder nicht oder ob TRAPA ihrer Geltung ausdrücklich widersprochen hat oder nicht.

Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Von diesen AVB abweichende oder ergänzende Regelungen, die sich in der Auftragsbestätigung von TRAPA oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen ihnen vor.

 

2.    Vertragsabschluss

2.1  Angebote von TRAPA sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen genannt werden. Technische Auskünfte oder Lösungs­vorschläge von TRAPA sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen, Proben oder Muster, die in öffentlichen Äußerungen (z.B. Werbemittel etc.) von TRAPA dargestellt werden. 

Der Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung von TRAPA oder mit der Durchführung der Lieferung zustande, falls eine solche schriftliche Auftragsbestätigung unterbleibt. 

In diesem Zusammenhang erteilt der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung, dass seitens TRAPA eine Anfrage an diverse Gläubigerschutzverbände zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden bzw. Versicherbarkeit im Rahmen einer Kreditausfallsversicherung erfolgen kann.

2.2  Eine von TRAPA an den Kunden übermittelte Auftragsbestätigung gilt – auch dann, wenn diese von der Bestellung des Kunden abweicht, - als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt widerspricht. 

Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung nach Wirksamwerden der Auftragsbestätigung entfalten keine Wirkung, auch wenn ihnen von TRAPA nicht widersprochen wird. Im Fall einer nachträglichen bestätigten Vertrags­änderung ist TRAPA berechtigt, die dafür anfallenden Änderungskosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten, so behält TRAPA den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts; ersparte Auf­wendungen werden nicht angerechnet.

2.3  Der Kunde ist an seine Bestellung zwei Wochen ab Einlangen bei TRAPA gebunden. Erhält er bis dahin weder Auftragsbestätigung noch Lieferung, so kann er unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche zur Erteilung der Auftragsbestätigung von seiner Bestellung schriftlich zurücktreten.

 

3.    Preise und Zahlungsbedingungen

3.1  Soweit in der schriftlichen Auftragsbestätigung von TRAPA nicht anders vorgesehen, verstehen sich Preisangaben exklusive Umsatzsteuer und ab Werk oder ab dem in der Auftragsbestätigung genannten Auslieferungslager von TRAPA. Nicht im Preis enthalten sind daher Verlade- und Transportkosten, Zölle sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Diese werden gesondert verrechnet und sind bei Abnahme zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich ausschließlich in Euro.

3.2  TRAPA hat Anspruch auf eine Anpassung des Preises aufgrund eingetretener allgemeiner Kosten­steigerungen, wie etwa bei einer Änderung der Wechselkurse, unvorhergesehenen Material­preissteigerungen und Abgabenerhöhungen. Die Anpassung des Preises hat entsprechend der Änderung dieser Kostenbestandteile und im Verhältnis ihres Anteils am Preis zu erfolgen.

3.3  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, sind von TRAPA ausgestellte Rechnungen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skonti stehen dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden (3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen). Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig.

Wird in Teilen geliefert, so ist TRAPA zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. 

3.4  TRAPA ist berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen, sofern es sich um Kunden handelt, die erstmals bei TRAPA eine Bestellung tätigen und/oder im Rahmen der bei TRAPA bestehenden Kreditausfallversicherung ein nicht versicherbares Risiko darstellen. 

Im Fall einer vereinbarten Vorauszahlung beginnen Liefer- und Leistungsfristen erst nach Eingang der Vorauszahlung zu laufen. Erfolgt nach Zustande­kommen des Vertrages keine Vorauszahlung durch den Kunden, so ist TRAPA berechtigt, unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche (insbesondere Ersatz der bereits angefallenen Aufwendungen), vom Vertrag zurückzutreten.

3.5  Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forderungen werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung verbundenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital getilgt. 

3.6  Der Kunde ist ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von TRAPA nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen oder die Zahlung, aus welchen Gründen auch immer, insbesondere mit der Behauptung, es lägen Mängel und Schäden vor, zurückzuhalten.

3.7  Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. 

Außer den Zinsen kann TRAPA auch den Ersatz anderer durch den Verzug entstehender Aufwendungen, insbesondere aber die Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaß­nahmen geltend machen.

3.8  TRAPA ist weiters berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges sämtliche Lieferungen und Leistungen unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist, unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurück­zutreten.

 

4.    Übernahme / Annahmeverzug

4.1  Erfüllungsort ist – sofern nichts anderes aus­drücklich vereinbart wurde – das Werk von TRAPA oder das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Aus­lieferungslager. Wird ein anderer Erfüllungsort vereinbart, so sind die Bestimmungen der Incoterms 2010 sinngemäß anzuwenden.

4.2  Mangels anderer Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb von 5 Tagen nach Mitteilung durch TRAPA am Erfüllungsort zu übernehmen. Die Geltendmachung von An­sprüchen wegen vertragswidriger Lieferung oder der Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Lieferung zu prüfen, berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben. 

Ist ein Versand bzw. ein von TRAPA zu organisierender Transport der Ware vereinbart, kann TRAPA bei Fehlen einer Vorschreibung des Kunden eine übliche Versendungs- bzw. Transportart wählen. Eine Transport­versicherung wird durch TRAPA nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. 

4.3  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung geht bei Versand bzw. bei einem von TRAPA organisierten Transport mit der Absendung bzw. Verladung der Ware, bei Übernahme im Werk 5 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 

4.4  Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung der Übernahmebereitschaft), kann TRAPA Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Übernahme begehren; der Anspruch auf Zahlung des gesamten Entgelts bleibt jedenfalls aufrecht. 

Bei Vorliegen eines Annahmeverzugs von mehr als 14 Tagen, hat TRAPA das Recht, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder bei TRAPA selbst oder bei einem Dritten einzulagern. Erfolgt die Einlagerung bei TRAPA, so ist diese berechtigt, ein Entgelt zu verlangen, das jenem eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung für die Verschlechterung oder den Untergang der Ware trifft TRAPA nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. 

 

5.    Liefertermine und -fristen

5.1  Die von TRAPA angegebenen Liefertermine oder --fristen sind mangels ausdrücklicher anderer Ver­einbarung nicht bindend. Auch bei den von TRAPA allenfalls genannten Richtwerten (Premium, Klassik und Exklusivstab 2-4 Wochen, Gutsböden und Treppen­konstruktionen 5-8 Wochen ab Bestellung) handelt es sich um unverbindliche Angaben, welche nur unter der Voraussetzung eines üblichen Betriebsablaufes gelten. 

TRAPA behält sich das Recht auf Teillieferungen und / oder vorzeitige Lieferungen ausdrücklich vor. 

5.2  Der Lauf von ausdrücklich vereinbarten Liefer­fristen beginnt nicht vor dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Im Fall einer vereinbarten Vorauszahlung beginnt die Lieferfrist erst nach Eingang der vereinbarten Vorauszahlung zu laufen.

5.3  In folgenden Fällen verlängern sich bereits in Gang gesetzte Lieferfristen und -termine um die Dauer der hierdurch verursachten Verzögerung: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden oder sonstige Vertragsverletzungen des Kunden (insb. Zahlungsverzug); Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug des Unterlieferanten mit der Belieferung von TRAPA; technische Gebrechen an Produktionsanlagen und alle Fälle höherer Gewalt. 

Dauert einer dieser Verzögerungsgründe länger als drei Monate oder ist bei ihrem Beginn bereits erkennbar, dass die Dauer von drei Monaten überschritten wird, so sind sowohl TRAPA als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht des Kunden ist allerdings ausgeschlossen, sobald TRAPA den Kunden vom Wegfall des Hindernisses verständigt und die Lieferung innerhalb angemessener Frist angekündigt hat. 

 

6.    Schutz des geistigen Eigentums

6.1  Der Kunde ist grundsätzlich und nach Maßgabe der mit TRAPA getroffenen Vereinbarung berechtigt, für die Präsentation der bei TRAPA bestellten Waren das von TRAPA zur Verfügung gestellte Bild-, Video-, Text- und Präsentationsmaterial in Print und Online zu verwenden. 

Sämtliche Urheberrechte an den zur Verfügung gestellten Materialien verbleiben jedoch unbe­schränkt bei TRAPA. Sie dürfen vom Kunden ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke und nur im Ausmaß der von TRAPA eingeräumten Rechte verwendet werden. 

6.2  In diesem Zusammenhang ist der Kunde verpflichtet, bei Verwendung der genannten Materialien ausdrücklich auf das Urheberrecht von TRAPA hinzuweisen; diesbezüglich ist bei jeglicher Verwendung zusätzlich nachstehende Angabe anzuführen: „Quelle: TRAPA Böden“.

6.3  Ein Verstoß des Kunden gegen die in Punkt 6.1 und 6.2 genannten Bestimmungen berechtigt TRAPA zur sofortigen vorzeitigen Beendigung allenfalls bestehender Rahmenvertrags­verhältnisse mit dem Kunden sowie zur Geltendmachung von Unterlassungs- und/oder Schadenersatzansprüchen.

 

7.    Eigentumsvorbehalt

7.1  Alle Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung (einschließlich Neben-forderungen, wie Zinsen, Kosten und Aufwandsersatzansprüche) Eigen­tum von TRAPA. 

7.2  Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (gegebenenfalls nach ihrer Verarbeitung) vom Kunden weiter veräußert, so tritt seine Kauf­preisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese Forderung aus der Weiterver­äußerung ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an TRAPA abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt TRAPA in Form des Besitz­konstituts durch den Kunden Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und auf den Ausgangsrechnungen anzu­merken sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen. TRAPA steht das Recht zu, sich durch Einsicht in die Kundenkonten und in die OP-Liste des Kunden von der Erfüllung dieser Verpflichtung zu informieren.

7.3  Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte ausreichend zu versichern. Er hat TRAPA seine Forderung aus dem Ver­sicherungsvertrag abzutreten und den Versicherer davon zu verständigen. 

7.4  Die Begründung von vertraglichen Sicherungs­rechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von Voll­streckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremd­eigentum hinzuweisen und TRAPA spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren.

Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzmasse die Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Insolvenz­eröffnung untersagt. 

 

8.    Sonstige Verpflichtungen des Kunden

8.1  Der Kunde hat im Rahmen seiner Bestellung bei TRAPA - auf seine Kosten - ein TRAPA‑Erstpflegeset zu seiner eigenen Verwendung sowie ein TRAPA-Pflegeset zur Weitergabe an den Endkunden zu erwerben. 

Er ist verpflichtet, die gelieferte Ware vor Abnahme durch den Endkunden mit Hilfe des TRAPA-Erstpflegesets zu behandeln und das TRAPA-Pflegeset an den Endkunden weiterzugeben. In diesem Zu­sammenhang übernimmt der Kunde auch die Verpflichtung, den Endkunden über die Notwendigkeit der laufenden Behandlung mit dem TRAPA-Pflegeset aufzuklären. 

8.2  Der Kunde ist weiters verpflichtet, die Verlegung der gelieferten Ware beim Endkunden ausschließlich nach der von TRAPA zur Verfügung gestellten Verlegeanleitung und unter Verwendung des TRAPA-Hybridklebers vorzunehmen. 

8.3  Zum Nachweis der Einhaltung der vom Kunden übernommenen Verpflichtungen wird dem Kunden gemeinsam mit dem TRAPA-Erstpflegeset ein Übernahmeprotokoll zur Verfügung gestellt. Dieses Protokoll bestätigt die Unversehrtheit der gelieferten Ware nach Übergabe an den Kunden, die sachgerechte Verlegung entsprechend Punkt 8.2, die sachgerecht durchgeführte Erstpflege durch den Kunden sowie die Übergabe des TRAPA-Pflegesets an den Endkunden. 

Dieses Übernahmeprotokoll ist sowohl vom Kunden selbst als auch vom Endkunden zu unterfertigen und binnen einer Woche nach erfolgter Verlegung an TRAPA zu übermitteln.   

8.4  Sollte der Kunde den in diesem Punkt genannten Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, besteht weder ein Anspruch auf Gewährleistung noch auf Schadenersatz. Der Endkunde verliert darüber hinaus bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen einen allfälligen Garantieanspruch gegen TRAPA; hierauf ist der Endkunde vom Kunden ausdrücklich hinzuweisen. 

 

9.    Gewährleistung

9.1  Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der von TRAPA gelieferten Ware um ein Naturprodukt handelt. Abweichungen und Unterschiede in Farbe, Struktur und Astigkeit (z.B. zu einem Muster/Katalog) sind holzspezifische Merkmale, weshalb der Kunde hieraus keinerlei Ansprüche ableiten kann. 

Warenbeschreibungen in der Werbung oder in sonstigen an einen unbestimmten Personenkreis gerichteten öffentlichen Äußerungen stellen keine Beschreibung der Qualität der Ware dar.

9.2  Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach der Übernahme zu prüfen und allfällige festgestellte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware unter Angabe der Mängel schriftlich zu rügen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf eine mangelhafte Lieferung zu berufen, wenn er diese unverzügliche Prüfung unterlässt oder wenn er eine Mangelhaftigkeit nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können, schriftlich gerügt hat. 

9.3  Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf bereits bei Übergabe vorhandene Mängel. Übergabezeitpunkt ist das Datum der Bekanntgabe der Versandbereitschaft oder – bei Versendung – das Datum der Übergabe an den ersten Beförderer. Die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln im Übergabezeitpunkt trifft auch dann den Kunden, wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übernahme hervorkommt. 

9.4  Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, Haustiere, sonstige Belastungen (zB Bleistiftabsätze) sowie durch unsachgemäße Verlegung / Behandlung und unzureichende Pflege (vgl. Punkt 8.4) der Ware entstehen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung. 

9.5  Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Datum des Gefahrenüberganges (vgl. Punkt 4.3), sofern nicht bis dahin ein Anspruch auf Mängelbehebung gerichtlich geltend gemacht wurde.

Der Kunde verzichtet gegenüber TRAPA aus­drücklich auf allfällige Rückgriffsrechte im Sinne des § 933b ABGB. Wird TRAPA von Dritten direkt in Anspruch genommen, hat der Kunde TRAPA insoweit schad- und klaglos zu halten, als TRAPA nach den vorstehenden Bestimmungen ihm gegenüber keine Haftung trifft.

9.6  Ist die Mangelhaftigkeit der Ware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bewiesen, so hat TRAPA das Wahlrecht, innerhalb angemessener Frist die Vertragswidrigkeit durch Ersatzlieferung (Austausch) oder durch Behebung des Mangels an der Lieferung zu beseitigen. Wandlung oder Preisminderung kann der Kunde nur verlangen, wenn TRAPA sowohl den Austausch als auch eine Mängelbehebung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt. TRAPA ist jedoch jedenfalls berechtigt, mehrere Verbesserungs­versuche vorzunehmen.

9.7  Hat TRAPA den Mangel verschuldet, so kann der Kunde Schadenersatz nur in Form der Verbesserung oder des Austausches verlangen. Ist eine derartige Verbesserung der Lieferung oder der Austausch unmöglich oder für TRAPA mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn TRAPA selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig.

9.8  Werden Waren nach den Anweisungen des Kunden oder einer ihm zuzurechnenden dritten Person (z.B. Architekt des Endkunden) hergestellt, so gewährleistet TRAPA lediglich die Herstellung nach den erteilten Anweisungen. Eine Gewährleistung für die tatsächliche Verwendbarkeit wird ausgeschlossen.

 

10.  Haftung und Schadenersatz

10.1    TRAPA ist – ausgenommen Schäden an Personen - wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn TRAPA Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden. 

10.2    Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zu Gunsten Dritter. Dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der Lieferung ist.

10.3    Alle Ansprüche auf Schadenersatz, einschließlich der Ansprüche aus Mangelfolge­schäden sind auf die Höhe des einfachen Liefer­wertes beschränkt. 

Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware.

 

11.  Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1    Alle Streitigkeiten und Meinungsver­schiedenheiten, die aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag entstehen, dem diese AVB zu Grunde liegen, einschließlich eines Streits über sein Zustandekommen oder seine Gültigkeit unterliegen der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes in 4600 Wels, Österreich. Unabhängig davon ist TRAPA jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl den Kunden vor dem nach seinem Sitz oder seiner Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.

11.2    Der auf Grundlage dieser AVB abgeschlossene Vertrag unterliegt dem materiellen öster­reichischen Sachrecht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. 

 

12.  Datenschutz

Im Zuge der Auftragserteilung und Auftragsausführung kann es zu einer Verwendung personenbezogener Daten kommen. 

 

13. Verschiedenes

13.1    Sollten einzelne Bestimmungen der AVB unwirksam oder gesetzwidrig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

13.2    Der Kunde verzichtet darauf, den Vertrag wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten.

13.3    Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von TRAPA. 

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